Hygienemanagement
Im Artikel 5 der Richtlinie wird als Hilfe zur Durchführung der Hygienerichtlinie
das Vorgehen nach den Prinzipien des HACCP-Konzeptes genannt. Die Entwicklung
des sogenannten Hazard Analysis Critical Control Point"-Konzeptes (HACCP-Konzept)
kommt aus den USA. Das Konzept wurde im Jahr 1959, als ein amerikanischer Lebensmittelhersteller
von der Raumfahrtbehörde NASA beauftragt wurde, ein weltraumgeeignetes Lebensmittel
herzustellen, welches hundertprozentige Sicherheit beinhaltete, entwickelt. Dieses
präventive Konzept wurde dann mit der NASA weiter entwickelt und im Jahre
1971 in den USA als HACCP-Konzept veröffentlicht und dokumentiert. Erst im
Jahre 1985 wurde die Anwendung durch die US National Academy of Science (NAS)
empfohlen. Seitdem wurde weltweit das System erprobt und weiter entwickelt.
Hazard = Gefährdung, Gefahr für die Gesundheit
Analysis = Analyse, Untersuchung der Gefährdung
Critical = kritisch, entscheidend für die Beherrschung
Control = Lenkung, Überwachung der Bedingungen
Point = Punktstelle im Verfahren
HACCP für die Gemeinschaftsverpflegung
In der Richtlinie 93/43 der EG Allgemeine Lebensmittelhygiene" heißt
es im Artikel 3:
Die Lebensmittelunternehmen stellen die für die Lebensmittelsicherheit
kritischen Punkte im Prozeßablauf fest und tragen Sorge dafür, daß
angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt, eingehalten
und überprüft werden, und zwar nach den Grundsätzen des HACCP-Systems".
Diese Passage der Richtlinie ist somit eine Aufforderung an alle Lebensmittelunternehmen,
für die Einführung des HACCP-Systems Sorge zu tragen. Die erwähnte
EG-Richtlinie 93/43 ist jedoch noch nicht in nationales, das heißt deutsches
Recht umgesetzt worden, im Gegensatz zu einigen anderen Ländern der Europäischen
Union. Die Umsetzung der EG-Richtlinie wird jedoch für Ende des Jahres 1996
erwartet.
Was bringt die EG-Richtlinie an neuen Forderungen für die Unternehmen
der Lebensmittelindustrie aber auch für weitere Unternehmen, die mit Lebensmitteln
umgehen? Die Richtlinie beschreibt u.a., wer unter den Begriff Lebensmittelunternehmen
fällt: jeder öffentliche oder private Betrieb mit oder ohne Erwerbszweck,
der eine oder die Gesamtheit der folgenden Handlungen an Lebensmitteln vornimmt:
Zubereitung; Verarbeitung; Herstellung; Verpackung; Lagerung; Beförderung;
Verteilung; Behandlung; Anbieten zum Verkauf oder Lieferung. Somit ist bei enger
Auslegung der EG-Richtlinie auch jeder Küchenbetrieb ein Lebensmittelbetrieb.